AGB

 

Geschäftsbedingungen (GB)

§ 1 Geltung der Bedingungen Angebote, Lieferungen und Leistungen von Culligan Rhein-Sieg erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Allgemeinregelungen/Geschäftsbedingungen (=GB) für den Verkauf, die Herstellung von Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Montagen sowohl gegenüber Unternehmern u./o. Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend insgesamt als Unternehmer genannt), als auch Verbrauchern. Regelungen, welche ausschließlich Unternehmer betreffen sind besonders durch „*“ ausgewiesen. Die GB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Unternehmern, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten ferner, wenn Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird vorab ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart, zumindest aber von Culligan Rhein-Sieg bestätigt wurden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss Angebote zum Angebot (invitatio ad offerendum) sind -insbesondere in Prospekten, Anzeigen usw.- freibleibend und unverbindlich. Dies gilt ferner für Preisangaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten. Diese sind nur verbindlich, wenn sie zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart werden und Grundlage einer rechtlich verbindlichen schriftlichen Willenserklärung von Culligan Rhein-Sieg Änderungen im Zuge des technischen Fortschrittes bei gleichbleibender oder verbesserter Leistung bleiben Culligan Rhein-Sieg vorbehalten. Der Besteller/Käufer ist vier Wochen an seine Willenserklärungen, insbesondere seine Bestellung gebunden. Die Frist zur Annahme beträgt gleichermaßen mindestens vier Wochen nach Zugang der Willenserklärung des Bestellers/Käufers. Jede Willenserklärung von Culligan Rhein-Sieg bedarf einer schriftlichen Zusage oder Bestätigung. In jedem Fall kann sich der Besteller/Käufer auf Vertragsinhalte nur nach schriftlicher Bestätigung durch Culligan Rhein-Sieg berufen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen werden nur mit der schriftlichen Bestätigung von Culligan Rhein-Sieg Vertragsinhalt oder Gegenstand einer eigenständigen Vereinbarung. Soweit Einigungen, Nebenabreden oder Änderungen des Vertrags nicht in eigenem Namen abgegeben werden, bedürfen dieser zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen oder gesetzlichen Vollmacht. Stillschweigen von Culligan Rhein-Sieg auf eine Willenserklärung des Bestellers/Käufers entfaltet weder die Wirkung noch die Bedeutung einer Willenserklärung.

§ 3 Kostenvoranschlag Kostenvoranschläge sind vom Besteller grundsätzlich zu vergüten. Diese Vergütung wird bei Auftragserteilung mit dem späteren Rechnungsendbetrag verrechnet.

§ 4 Mehrwertsteuer Soweit Preisangaben Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versendungskosten nicht ausdrücklich ausweisen, kann Culligan Rhein-Sieg diese der Rechnung hinzusetzen.

§ 5 Baustellenkosten Der Besteller/Käufer trägt grundsätzlich die sog. Baustellenkosten, insbesondere solche für Baustrom, Wasser, Entsorgungskosten [Bauschutt etc.] sowie Kosten für öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sonder- und/oder Ausnahmegenehmigungen.

§ 6 An-/Abfahrtskosten Zeiten für eine oder mehrere An- und Abfahrt/en gelten als Arbeitszeit und sind vom Besteller/Käufer zu bezahlen, sie werden jeweils vom Culligan Rhein-Sieg-Geschäftssitz zur und von der Baustelle zurück berechnet. Zusätzlich hat der Besteller/Käufer eine Fahrzeugpauschale in Höhe von € 1,00 je Fahrtkilometer zur und von der Baustelle zu bezahlen. Als Nachweis des Entstehens der An- und Abfahrtkosten legt Culligan Rhein-Sieg dem Besteller/Käufer -auf dessen Anforderung- Protokolle der GPS Fahrzeugaufzeichnungen für das Einsatzfahrzeug vor.

§ 7 Rüstzeiten Der Besteller/Käufer trägt die Kosten für Rüstzeiten (Beladung des Fahrzeugs mit -für die Bau- stelle benötigtem- Baumaterial und Spezialwerkzeug) pauschal in Höhe einer halben Arbeitsstunde.

§ 8 Zahlungsverfahren Materiallieferungen, Entsorgungen sowie die Beauftragung von gewerkfremden Leistungen erfolgen stets nach Vorauskasse, Hierfür entstehende Bank-, Paypal- oder Nachnahmekosten trägt der Besteller/Käufer.

§ 9 Fälligkeit / Verrechnung Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Culligan Rhein-Sieg Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Skonto in Höhe von 3 % wird nur vom Rechnungsbetrag der Schlussrechnung und nur dann gewährt wenn die vorherigen Vorschussrechnungen binnen 2 Wochen nach Rechnungserteilung vollständig und vorbehaltsfrei bezahlt wurden.

Anderslautender Bestimmungen des Bestellers/Käufers Zahlungen stehen den gesetzlichen Regelungen der §§ 366 und 367 BGB nicht entgegen. Gerät der Besteller/Käufer in Verzug, so ist Culligan Rhein-Sieg gegenüber Unternehmern sowie Gewerbetreibenden berechtigt, seit Verzugsbeginn Zinsen in Höhe von 9 %- Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz und gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.

Es wird vereinbart, dass Culligan Rhein-Sieg für jede Mahnung gegenüber Unternehmern pauschale Mahnkosten in Höhe von EUR 10,00 geltend machen kann.

Wenn der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt, ungeachtet ob vom Kunden überreichte Schecks dem Culligan Rhein-Sieg Konto nicht unverzüglich gutgeschrieben werden, Zahlungen eingestellt werden, oder wenn Culligan Rhein-Sieg Umstände bekannt werden, die der Kreditwürdigkeit des Käufers nachweislich entgegenstehen (bspw. Eintragung i. d. Schuldnerverzeichnis oder Negativeinträge bei gleichwertigen Wirtschaftsauskunfteien (bspw. Creditreform u.a.), so ist Culligan Rhein-Sieg berechtigt, sämtliche, auch gestundete oder mit Zahlungsziel bestehende Zahlungsverpflichtungen sofort fällig zu stellen.

Im Übrigen ist Culligan Rhein-Sieg in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen zu verlangen und/oder zu verwenden.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung

Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Liefer-(Vertrags-)Verhältnis beruht.

  1. Eigentumsvorbehalt Culligan Rhein-Sieg ist das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
  2. Handelt der Besteller/Käufer als Unternehmer erfolgen Verarbeitung und Umbildung für die Dauer des vorbehaltenen Eigentums stets für Culligan Rhein-Sieg als Hersteller, allerdings ohne eigene Verpflichtung. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers/Käufers an der neu erstellten einheitlichen Sache wertanteilsmäßig nach dem Rechnungswert auf Culligan Rhein-Sieg übergeht. Der Besteller/Käufer verwahrt Culligan Rhein-Sieg (Mit-)Eigentum Ware, an der Culligan Rhein-Sieg das (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Vorbehaltsware ist als solche zu kennzeichnen und abzusondern. Der Besteller/Käufer ist aber berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder Gründe vorliegen, die zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verpflichten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen am Liefergegenstand oder an Vorbehaltsware gegenüber Dritten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller/Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an Culligan Rhein-Sieg ab. Der Besteller/Käufer wird mit Einigung über den Vertragsgegenstand widerruflich ermächtigt, die an Culligan Rhein-Sieg abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Culligan Rhein-Sieg Aufforderung hin hat der Besteller/Käufer die Abtretung offen zu legen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Der Käufer ist verpflichtet, Waren, soweit diese als Vorbehaltsware oder Sicherungseigentum bewertet werden und die er an Dritte liefert ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt zu liefern.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -insbesondere Zahlungsverzug- ist Culligan Rhein-Sieg berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, den daraus abgeleiteten Herausgabeanspruch an Dritte abzutreten oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag
  4. Culligan Rhein-Sieg behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dateien u. ä. Informationen, körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, soweit diese nicht von anderen gehalten werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Culligan Rhein-Sieg verpflichtet sich, Informationen, deren Nutzung ausschließlich dem Besteller oder Käufer zusteht, vertraulich zu behandeln.

§ 11 Abnahme Nimmt der Besteller/Käufer eine von Culligan Rhein-Sieg gelieferte Anlage oder sonstige Leistung nach Erbringung entweder selbst vorläufig oder endgültig in Betrieb oder wird diese in dessen Beisein (Besteller/Käufer) erfolgreich in Betrieb genommen, ungeachtet einer förmlichen Abnahmebestätigung, so gilt die Anlage sowie jedwede Montageleistung als abgenommen. Die schriftliche Bestätigung der Entgegennahme der Leistung auf einem Rapportzettel dient der zusätzlichen Bestätigung der Abnahme.

§ 12 Abtretung Culligan Rhein-Sieg ist berechtigt Zahlungsansprüche gegen Kunden an Dritte abzutreten. Der Besteller/Käufer darf gegen Culligan Rhein-Sieg gerichtete Leistungs- oder Zahlungsansprüche, gleich aus welchem Grund, nicht an Dritte abtreten.

§ 13 Liefer- und Leistungszeit

  1. Der Beginn der von Culligan Rhein-Sieg angegebenen Lieferzeit setzt die Einigung über sämtliche technische Fragen voraus. Liefertermine und -fristen stellen keine Fixtermine dar, dazu bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Liefertermine sind unverbindlich, solange sich die Parteien nicht ausdrücklich daran binden. Sämtliche Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Die Pflicht zur Einhaltung der Lieferfrist setzt überdies die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Besteller / Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten.
  2. Termine und Fristen, ob bei gesonderten Leistungen oder solchen neben Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche Geräte(teile), Werkzeuge, Hilfspersonen, Versorgungseinrichtungen [Stark-]Strom, Wasser etc.) im Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung stehen. Leistungstermine stehen stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Culligan Rhein-Sieg ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
  4. Jeder Versand von Culligan Rhein-Sieg an Unternehmer/n erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers, im Übrigen (für Verbraucher) gelten die gesetzlichen Regelungen des Versendungskaufs.
  5. Culligan Rhein-Sieg ist auch ohne ausdrücklich schriftlichen Auftrag des Bestellers/Käufers berechtigt, nicht aber verpflichtet, Lieferungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung zu versichern.

§ 14 Haftung / Mängel

  1. Culligan Rhein-Sieg haftet für Auskunft und Rat ausschließlich im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses.
  2. Mängel sind durch den Besteller/Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware und/oder Leistungserbringung von Culligan Rhein-Sieg nachvollziehbar und schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind nach Entdeckung oder objektiver Entdeckbarkeit unverzüglich schriftlich zu rügen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuprodukten 24 Monate und bei gebrauchten Maschinen, Maschinenteilen, Anlagen oder deren Ersatz- oder sonstigen Teilen 12 Monate, jeweils gerechnet seit Gefahrübergang.
    1. a) Unternehmen/r haben Mängel an Werkleistungen und/oder Kaufgegenständen symptombezogen und unverzüglich im Sinne des § 377 HGB schriftlich gegenüber Culligan Rhein-Sieg zu rügen.
    2. b) Die Nacherfüllung (NE) erfolgt am gesetzlich bestimmten Ort; Käufer/Besteller sind verpflichtet, Culligan Rhein-Sieg die als mangelhaft gerügte Ware zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Für diejenigen Teile, die sich infolge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, erfolgt die NE unentgeltlich. Über die Art der Nacherfüllung oder Nachbesserung oder die Ersetzung fehlerhafter Teile oder den vollständigen Austausch des Vertragsgegenstands entscheidet Culligan Rhein-Sieg.
    3. c) Zur Vornahme aller der Culligan Rhein-Sieg notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller/Käufer nach Verständigung mit Culligan Rhein-Sieg die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unternehmer/n als Besteller/Käufer haben das Recht zur Selbstvornahme ausschließlich in dringenden Fällen, das heißt bei unmittelbarer Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Mangelbeseitigung fachmännisch erfolgt. Der Besteller/Käufer hat Culligan Rhein-Sieg unverzüglich, telefonisch vorab, zu informieren. Der Besteller/Käufer hat in vorgenannten Dringlichkeitsfällen den/die Fehler, die betroffene Maschine(n), Geräte und/oder Geräteteile detailliert zu benennen und den Fehler zu beschreiben.
    4. d) Culligan Rhein-Sieg trägt die Kosten der Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung -soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- einschließlich der Verpackungs- und Versandkosten. Wird ein behaupteter Mangel nicht bestätigt, trägt der Besteller/Käufer die Gesamtkosten aus Rüst- und Arbeitszeit, Anreise sowie für verwendete Teile.
    5. e) Unternehmer/n als Besteller/Käufer haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erst ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Culligan Rhein-Sieg -unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- eine ihr gesetzte, angemessene Frist sowie mindestens zwei weitere ausreichende Nachfristen für mindestens zwei Nacherfüllungsversuche fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller/Käufer lediglich ein Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung zu. Der Rücktritt ist für diesen Fall ausgeschlossen. Verbraucher können die gesetzlichen Mangelbeseitigungsrechte in Anspruch nehmen.
    6. f) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller/Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller/Käufer oder Dritte, Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von Culligan Rhein-Sieg zu vertreten sind oder bei Auftragserteilung erkennbar waren. Der Käufer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Bessert der Besteller/Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Culligan Rhein-Sieg für die daraus entstehenden Folgen.
    7. g) Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort, das heißt abweichend vom ursprünglichen Lieferort vorgenommen werden, so besteht ein Anspruch des Besteller/Käufer auf Nacherfüllung erst nach Einzahlung eines angemessenen Vorschusses oder gleichwertiger Sicherheit für den für Culligan Rhein-Sieg zu erwartenden Mehraufwand (Arbeitszeit, Reisekosten und Spesen zu Culligan Rhein-Sieg Standardsätzen vgl. Aushang).
    8. h) Für Rechtsmängel gilt ferner: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Culligan Rhein-Sieg auf eigene Kosten versuchen, dem Besteller / Käufer / Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in, für den Besteller/Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht fortbesteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 15 Haftung

  1. Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
  2. Nimmt der Besteller/Käufer eine von Culligan Rhein-Sieg gelieferte Anlage oder eine sonstige, von Culligan Rhein-Sieg erbrachte Leistung, nach einer Montage o.ä. entweder ohne Einweisung o. ä. vorläufig oder endgültig in Betrieb ohne eine oder vor einer vertraglich festgelegte(n) Abnahme, so geschieht dies ohne Weiteres auf dessen (Besteller/Käufer) eigene Gefahr. Anlagenbedingte Fehl- und/oder Minderleistungen des Liefergegenstandes (Anlagen, -teile oder andere Anbauteile) nach vorläufigen Inbetriebnahmen, das heißt im Zeitraum zwischen der Maschinenabnahme und der Leistungsabnahme (=Abnahme i.S. des § 640 Abs.1 BGB) begründen keinen vertraglichen, vertragsähnlichen Schadenersatzanspruch, aus dem Gesichtspunkt fahrlässigen Verschuldens gegen den Unternehmer, dessen Organe oder von diesem eingesetzte Gehilfen. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung wegen fahrlässigem Verschulden des Unternehmers, seiner Organe und leitenden Angestellten und/oder Verrichtungsgehilfen im zuvor beschriebenen Umfang und Zeitraum ist ausgeschlossen.

§ 16 Weitergehende Haftung im Verhältnis zu Unternehmern/n Im Verhältnis zu Unternehmern und Unternehmen haftet Culligan Rhein-Sieg nach den gesetzlichen Bestimmungen, unter Verweis auf die den Käufer diesbezüglich treffende Darlegungs- und Beweisverpflichtung (gilt nicht bei zurechenbarer Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben) nur:

  1. soweit diesem keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden;
  2. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Culligan Rhein-Sieg auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Bei deren fahrlässigem Verschulden wird die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Deliktische Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies auch für konkurrierende vertragliche Ansprüche gilt;
  3. für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Culligan Rhein-Sieg nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter; oder wenn die Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden oder Mängel vorliegen, die Culligan Rhein-Sieg arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat.
  4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen Culligan Rhein-Sieg, deren Organe, leitende Angestellte und/oder Verrichtungsgehilfen, wegen Sach- und/oder Vermögensschäden sind bei grob fahrlässigem Verschulden auf den Warenwert der durch den Culligan Rhein-Sieg gelieferten Sachen oder erbrachten Leistungen begrenzt und ansonsten ausgeschlossen, soweit dies auch für konkurrierende vertragliche Ansprüche gilt.

§ 17 Schriftformerfordernis

Für jedes Vertragsverhältnis besteht ein Textformerfordernis, welches auch auf die Abänderung des Formerfordernisses selbst Anwendung findet. Mündliche Nebenabreden gelten danach nur dann, wenn diese durch Culligan Rhein-Sieg in Schrift- oder Textform bestätigt werden.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist der Ort der Leistung. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Verhältnis zu Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand und im Verhältnis zu Unternehmern wird als Gerichtsstand das am Geschäftssitz von Culligan Rhein-Sieg sachlich zuständige Gericht bestimmt.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die betroffenen Bestimmungen sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.

© Culligan Rhein-Sieg Ulrich Brungs, Stand 06.04.2022